Vogtländischer Angelverein Plauen

Satzung des Vogtländischen Angelvereins Plauen e.V.

Gründungsdatum Plauen, den 07.01.1996
Änderungen 07.11.2002, 07.12.2003, 09.12.2007 (Beschlussfassung)
Gründungsmitglieder Peter Hochgemuth, Gerhard Vogt, Rolf Müller, Gerhard Köhler, Gertraud Weber, Manfred Weber, Heinz Bretzke, Theodor Pflug

§ 1
Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Vogtländischer Angelverein Plauen e.V. (VAVP)".
  2. Er hat seinen Sitz in Plauen und erstreckt sich auf ein Einzugsgebiet des nördlichen Vogtlandes, vor allem auf die Bereiche Plauen-Land und Plauen-Stadt.
  3. Der Verein erreicht Geschäftsfähigkeit durch Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Plauen.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.12 und endet am 30.11. des Folgejahres.
  5. Der Verein wird von einem Vorsitzenden vertreten.
  6. Der VAVP (Vogtländischer Angelverein Plauen e.V.) ist ein ordentliches Mitglied des Anglerverbandes Südsachsen Mulde/ Elster e.V., der unter der Nummer 295 beim Vereinsregister Chemnitz eingetragen ist.

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der VAVP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der VAVP ist weder ein politischer noch konfessioneller Verein.
  3. Der Zweck des VAVP ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrem ursprünglichen Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit, sowie zur Förderung der Sportfischerei.
  4. Der VAVP kann im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten Nebenbetriebe zur Absicherung der Produktion von Satzfischen für den Eigenbedarf, sowie zur Erhaltung des Vereinslebens betreiben.
  5. Der Zweck soll erreicht werden durch:
    • Aktive Mitarbeit in den Umwelt-, Gewässer-, Landschaftsschutz-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen, sowie durch Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden und anderen Vereinen - vor allem mit den anderen gleichartigen Vereinen bei der Bewirtschaftung der gemeinsamen Gewässer im Territorium.
    • Mitwirkung bei der Reinhaltung und Pflege der Gewässer und deren Einzugsbereiche.
    • Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen in allen Bereichen der Fischwirtschaft.
    • Hege und Pflege der Fischbestände und Förderung der ordnungsgemäßen Besetzung und Befischung der zur Nutzung und Bewirtschaftung übergebenen Gewässer des gemeinsamen Gewässerbestandes des Verbandes AVS. Dabei soll vor allem auf eine natürliche Entwicklung der Artenvielfalt der Tiere und Pflanzen in und an den Gewässern positiv Einfluss genommen werden.
    • Förderung der fachlichen Ausbildung der Fischereiausübenden in Verbindung mit dem AVS und den Fischereibehörden des Landes Sachsen auf der Grundlage des sächsischen Fischereigesetzes.
    • Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbands- und Vereinslebens und der Ausbildung der Jugend auf anglerischem, fischereilichem und naturschützerischem Gebiet.
    • Förderung und Pflege der Sportfischerei auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung des DAV.
    • Förderung des Castingsports.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Der VAVP besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird begründet durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Entwicklung der Angelei und Fischerei im Geltungsbereich und um die Entwicklung des Vereins verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind für den Betrag, der im Verein bleibt, beitragsfrei.
  4. Die Aufnahmegebühr für neu aufgenommene Mitglieder ist zu entrichten. Der Betrag kann zur Mitgliederversammlung mit deren Zustimmung für das Geschäftsjahr neu festgelegt werden.
  5. Aufnahmeverweigerungen
    Es kann aufnahmewilligen Personen die Aufnahme verweigert werden, wenn diese nachweisbar gegen das Fischereigesetz verstoßen haben oder zu erwarten ist, dass der Vereinsfrieden mit der Aufnahme gestört wird, oder einer Aufnahme Beschlüsse der Mitgliederversammlung entgegenstehen.
  6. Es werden nur Einzelmitglieder aufgenommen und jedes hat einen Antrag zu stellen.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die zur Verfügung stehenden Gewässer gemäß den für Sportfischern geltenden Regeln aus dem Fischereigesetz, den dazu erlassenen Verordnungen, den Festlegungen des Verbandes und der Fischereigenossenschaft, zu beangeln. Die entsprechenden Angelberechtigungen sind vorher zu erwerben.
  2. Sie haben das Recht, darüber hinaus alle Möglichkeiten des Vereins entsprechend der Satzung und ihrer eigenen Fähigkeiten und Voraussetzungen zu nutzen.
  3. Sie haben das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.
  4. Sie haben das Recht über Anträge abzustimmen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines oder mehrerer Mitglieder ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
  6. Sie haben das Recht, gewählt zu werden.
  7. Sie haben das Recht, die für das Angeln und die Fischerei notwendigen Qualifizierungen zu erlangen.
  8. Sie haben die Pflicht, die Aufnahmegebühr, die Jahresmitgliedsbeiträge und weitere persönliche und finanzielle Leistungen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung termingemäß beizubringen.
  9. Sie haben die Pflicht die Satzung und die Geschäftsordnung anzuerkennen.
  10. Sie haben die Pflicht durch Wort und Tat den Verein nicht zu schädigen.
  11. Sie haben das Recht und die Pflicht den VAPV durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen und sich über Vorgänge von anglerischer und fischereilicher Bedeutung im Territorium zu informieren.
  12. Sie haben die Pflicht, sich ständig über die gültigen Bestimmungen zur Ausübung des Angelsports und der Fischerei zu informieren und diese einzuhalten.
  13. Die Mitglieder haben die Pflicht, entsprechend des Zweckes des Vereins und der hierzu in der Leitung formulierten Aufgaben mitzuwirken. Die dazu jährlich zu erbringenden Leistungen sind durch die Mitgliederversammlung festzulegen und zu bestätigen. Begründete Befreiungen davon kann die Mitgliederversammlung festlegen (z.B. Kinder, Rentner, Behinderte).
  14. Es wird ein Stundenverrechnungssatz festgelegt. Nichterbrachte Stunden werden finanziell bei der nächsten Beitragskassierung mit eingefordert.
  15. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft endet wie bei 1. oder durch Aberkennung.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich bis 30.09. für das kommende Jahr zu erfolgen. Über verspätet eingegangene Austrittserklärungen entscheidet der Vorstand. Rückständige Verpflichtungen sind zu begleichen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Antrag und Begründung durch den Vorstand und nach Anhörung oder Verlesung einer Erklärung des betreffenden Mitgliedes. Bei Nichterscheinen des Mitgliedes zur Mitgliederversammlung oder Nichtvorlage der Erklärung trotz 4 Wochen vorheriger Aufforderung mit Bekanntgabe des bevorstehenden Ausschlusses kann auch endgültig entschieden werden. Rückständige finanzielle Verpflichtungen sind zu erbringen.
    Ausschließungsgründe sind gröblicher oder wiederholter Verstoß:
    • gegen die Satzung des Vereins im Allgemeinen und im Besonderen gegen die Finanzdisziplin
    • gegen die Bestimmungen zur Angelei und Fischerei bzw. des Ansehen des VAVP bzw. der übergeordneten Organe (AVS, Landesverband, DAV) auf das gröblichste schädigt
    • Beleidigungen und Verleumdungen, sowie tätliche Angriffe auf Vereinsmitglieder und den Vorstand
    • Verstöße gegen Umwelt und Tierschutz

§ 6
Strukturelle Gliederung des Vereins

  1. Der Verein ist in die Mitgliederversammlung, den Vorstand und den Vereinsausschuss gegliedert.

§ 7
Die Mitgliederversammlung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zur Jahreshauptversammlung wird schriftlich eingeladen. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Mitgliederversammlungen terminlich zur Jahreshauptversammlung fixiert und sind Bestandteil des Arbeitsplanes und gelten als ordentliche Einladungen.
  2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist mit der Bekanntgabe der Tagesordnung verbunden. Einladungsfrist ist mindestens 4 Wochen.
  3. Vorbereitende Beschlussvorlagen sind den Teilnehmern zur Versammlung schriftlich auszuhändigen.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Die anwesenden Mitglieder können Anträge zur Beschlussfassung mündlich einbringen. Verhinderte Mitglieder können Anträge schriftlich durch ein anwesendes Mitglied einbringen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde. Es sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, welche im Vorjahr ihre Beiträge entrichtet haben, zuzüglich neu aufgenommener Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung ist außerplanmäßig zu berufen, wenn 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich verlangen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Stimmabgabe erforderlich ist:
    • bei Änderungen der Satzung
    • bei Bestellung des Vorsitzenden bzw. Widerrufung aus wichtigen Grund
  9. Für die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3 Mehrheit anwesender stimmberechtigter Mitglieder. Für alle anderen Beschlüsse ist einfache Mehrheit ausreichend.
  10. Der Mitgliederversammlung (zur Jahreshauptversammlung) obliegt:
    • die Bestätigung des Finanzkontrollberichtes der Revisionskommission
    • die Bestätigung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
    • die Bestätigung des Arbeitsplanes
    • die Bestätigung des Finanzplans
    • die Entscheidung über Ehrenmitgliedschaft
    • die Entscheidung über Aufwandsentschädigungen des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
    • Entscheidung zu den zu erbringenden Arbeitsleistungen, der Verrechnung bei Nichterbringen und Befreiung von zu erbringenden Leistungen
    • die Bestätigung der Geschäftsordnung für das kommende Geschäftsjahr
  11. Zu den Mitgliederversammlungen können Neuaufnahmen getätigt und anstehende Entscheidungen getroffen werden.

§ 8
Der Vorstand und Vereinsausschuss

  1. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden für die Dauer von 2 Geschäftsjahren bestellt.
  2. Der Vorstand und der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
    Vorstand Vereinsausschuss
    Vorsitzender Schatzmeister
    Stellvertreter Gewässerwart
    Schriftführer
    Obmann für Angeln und Veranstaltungen
    Obmann für Gewässeraufsicht
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten den Verein im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Lediglich im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist (z. B. Urlaub, Krankheit)
  4. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind berechtigt, den Verein bis zu einer Höhe von 1000 Euro zu verpflichten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  5. Die Bestellung des Vorstandes ist an die Mitgliedschaft gebunden.
  6. Der Vorsitzende führt die Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Er erlässt hierzu eine Geschäftsordnung und lässt den Finanzplan erstellen. Auf die Geschäftsführung finden die für den Antrag geltenden Vorschriften des BGB entsprechend Anwendung.
  7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  8. Jede erweiterte Vorstandssitzung (mit Ausschussmitgliedern) ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  9. Die Arbeit des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist ehrenamtlich. Der Vorstand, sowie die Mitglieder des Vereinsausschusses, erhalten eine jährlich angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenentschädigung, die im Finanzplan durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstand- oder Ausschussmitgliedes ist umgehend die Neubestellung durch die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden einzuleiten. Eine kommissarische Einsetzung bis zur beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist möglich.

§ 9
Die Revisionskommission

  1. Sie wird ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Sie hat die Aufgabe den Vorstand und Vereinsausschuss zu kontrollieren.
  3. Sie hat die Aufgabe den Jahresgeschäftsabschluss zu kontrollieren auf Kassen- und Belegführung, sowie auf zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins.
  4. Die Mitglieder der Revisionskommission sind berechtigt an den erweiterten Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand hat sie über die Termine zu informieren.
  5. Sie hat eine beratende Funktion in der erweiterten Vorstandssitzung.

§ 10
Beiträge, Angelberechtigungen, Aufnahmegebühr

  1. Vereinsbeitrag: Es gibt Voll- und Teilzahler. Die Teilzahler sind gebunden an eine eigene monatliche Einkommensbemessungsgrenze. Sie wird jährlich festgesetzt und orientiert sich an den Beschlüssen des Verbandes AVS. Das Mitglied hat den Nachweis für die Teilzahlungsbeanspruchung nachzuweisen. Die Beitragshöhen und die Teilzahlungsgrenzen werden zur Jahreshauptversammlung für das Jahr beschlossen. Die Kassierung ist einmalig und erfolgt zur Jahreshauptversammlung.
  2. Aufnahmegebühr: Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese kann zur Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.
  3. Angelberechtigungen: Die Kosten werden vom Verband als Pächter bzw. Eigentümer der Fischereirechte festgelegt und sind für den Verein nur Durchlaufgelder.
  4. Zu den Beiträgen werden die Beiträge aus nicht erbrachten Pflichtstunden aus dem Vorjahr mit eingefordert. Diese Beiträge haben auch ausscheidende Mitglieder zu zahlen. Die Anzahl der Pflichtstunden, der Verrechnungssatz und die Befreiungen einzelner Mitglieder auf Grund des Alters, des Gesundheitszustandes u. s. w. werden von der Mitgliederversammlung getroffen. Das Mitglied hat den Antrag zu stellen, sofern es nicht sowieso durch Beschlüsse befreit ist.

§ 11
Steuervergünstigung

  1. Es wird der Antrag beim Finanzamt Plauen auf Anerkennung als gemeinnütziger Verein gestellt und damit Steuerbegünstigung beantragt.

§ 12
Auflösung des "Vogtländischer Angelverein Plauen e.V. (VAVP)"

  1. Der Verein kann durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu müssen 3/4 der eingetragenen Mitglieder persönlich anwesend sein. Die Vertretung eines Nichtanwesenden durch ein anderes Mitglied ist unzulässig. Die Entscheidung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "strahlemaennchen.de - Herzenswünsche für krebskranke Kinder e.V.", welcher dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verwendet.

§ 13
Nachfolgekandidaten

  1. Der Verein hat das Recht zur Jahreshauptversammlung Nachfolgekandidaten vorzuschlagen und zusätzlich in den Vereinsausschuss zu wählen.